Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Unfall und beauftragte daraufhin einen Gutachter. Die Begutachtung dauerte nur wenige Stunden. Im Anschluss erfolgte die Reparatur, die allerdings länger dauerte, als im Gutachten kalkuliert.
Dementsprechend machte der Geschädigte gegenüber der Versicherung für den Tag der Begutachtung und die tatsächliche Reparaturzeit Nutzungsausfall geltend.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung für den Begutachtungstag und die Mehrtage der Reparatur gegenüber dem Gutachten. Sie war der Ansicht, dass die Begutachtung nur eine kurze Zeit benötigte, so dass kein Nutzungsausfall anfalle. Die Reparatur habe nachweislich schneller durchgeführt werden können, so dass auch hier die verlängerte Zahlung ausscheide.
Das LG Mainz entschied, dass die Versicherung zahlen muss.
Auch wenn die Begutachtung nur wenige Stunden dauerte, habe das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden. Eine Aufteilung nach Stunden gebe es beim Nutzungsausfall nicht.
Bezogen auf die Reparaturdauer, die hier durch die Rechnung der Werkstatt nachgewiesen sei, sei festzustellen, dass der Schädiger das Risiko trage, dass die Schätzungen des Gutachters überschritten werden.
Dieses Werkstattrisiko habe sich hier realisiert, so dass der gesamte Zeitraum zu zahlen sei.